gemeinnützige Stiftung 

b.R.

Satzung

Präambel

Der Stifter hat über Jahrzehnte psychologische und ärztliche Psychotherapeuten in kognitiven bzw. kognitiv-verhaltenstherapeutischen Therapiemethoden aus- und weitergebildet. Er sieht sich dabei besonders den psychotherapierelevanten Inhalten der stoischen Philosophie verpflichtet. Diese Stiftung soll helfen, diese Therapieschulen und -inhalte durch Förderung von Forschung und Lehre weiter zu entwickeln bzw. darin, deren Inhalte zu verbreiten.

Der Stifter hat über mehrere Jahrzehnte einen Teil seiner Lebenszeit auf Samoa verbracht. Er möchte mit dieser Stiftung auch den Bewohnern dieser Inseln, insbesondere denen des Ortes Vaisala auf Savaii, bei gesundheitsfördernden, sozialen, schulischen, pädagogischen oder Unfall und Katastrophen abwehrenden Maßnahmen und Projekten helfen. Das Hauptziel soll dabei weitestgehend in der Förderung von eigenverantwortlicher Selbsthilfe bestehen.

Die Stiftung soll auf Dauer angelegt sein und geführt werden.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1)    Die Stiftung führt den Namen Harlich-Stavemann-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2)    Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Zur besseren Koordination der Stiftungsziele und zur Kontrolle ihrer Umsetzung kann in Apia (Samoa) ei-ne Zweigstelle der Stiftung eröffnet und betrieben werden.

§ 2  Stiftungszweck
(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Entwicklungszusammenarbeit. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
a)   Die Förderung der  Wissenschaft und des öffentlichen Gesundheitswesen erfolgt durch die Unterstützung der
•         psychotherapeutischen Forschung und Anwendung auf dem Gebiet der humanistischen Psychotherapie, hier insbesondere der Kognitiven Therapie, der Kognitiven Verhaltenstherapie und den psychotherapierelevanten Inhalten der stoischen Philosophie sowie der Verbreitung dieser Ergebnisse und Inhalte;
•     psychoedukativen Maßnahmen zur Prävention emotionaler Störungen und Erkrankungen.
Dieser Teil der Stiftungsziele trägt den Titel „Stoizismus heute“.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
•    die ideelle und materielle Förderung von Projekten betreffend der o. a. Therapierichtungen sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung;
•    die finanzielle Unterstützung von Therapieeinrichtungen, die die o. a. Therapieverfahren anwenden und die steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung darstellen;
•    die Anerkennung, Ehrung und finanzielle Unterstützung von Personen oder Institutionen, die Besonderes für die Weiterentwicklung oder Verbreitung der o. a. Therapieverfahren geleistet haben durch die Vergabe des „Harlich Stavemann Preises“. Die Vergabekriterien für den „Harlich Stavemann Preis“ sind in Richtlinien festzuschreiben, die der vorherigen Zustimmung des Finanzamts bedürfen, auch im Falle der Abänderung;
•    die Übersetzung von Fach- und Patientenbüchern für die o. a. Therapieverfahren in andere Sprachen und deren Verbreitung;
•    die ideelle und materielle Förderung von Projekten betreffend der o. a. Therapierichtungen die der Psychoedukation und der Prophylaxe psychischer Störungen und Erkrankungen dienen; z. B. durch die materielle Förderung von Forschungsprojekten in den o. g. Therapieverfahren, die Durchführung von Fortbildungsseminaren für Multiplikatoren und Fachleute wie Pädagogen, Sozialarbeiter, Erzieher.
b)    Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit erfolgt durch die Förderung und Unterstützung der samoanischen Bevölkerung, insbesondere der hilfsbedürftigen Bewohner des Ortes Vaisala auf Savaii, Samoa, in den folgenden Bereichen:
•    gesundheitliche, soziale, kulturelle und schulisch-pädagogische Zwecke,
•    Arbeitsplatz schaffende und erhaltende Maßnahmen,
•    Maßnahmen zur Unfall- und Katastrophenabwehr oder -bewältigung.
Dieser Teil der Stiftungsziele trägt den Titel „Mauga Aid“.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
•    die ideelle, finanzielle und personelle Förderung der Schul- und Berufsausbildung und ihrer Einrichtungen;
•    die ideelle, finanzielle und personelle Förderung von Einrichtungen, die der physischen und psychischen Gesundheit dienen;
•    die finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Integration Arbeitsloser in das Berufsleben;
•    die ideelle und materielle Förderung bei der Errichtung und Unterhaltung eines funktionierenden Katastrophenschutzes,
•    das Gewähren zinsloser Kredite für Ausbildungszwecke (Schulgeld, Studiengebühren) oder für berufliche Existenzgründungen;
•    Beihilfen an Bedürftige (z.B. für den Kauf von Medikamenten oder Operationen, für Hilfsmittel zur Krankheitsbewältigung, für Reisekosten bei notwendiger auswärtiger oder überseeischer Krankenbehandlung).
(2)    Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Stiftung jeweils vorrangig verfolgt werden.
(3)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3  Stiftungsvermögen
(1)    Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2)    Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
(3)    Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
(4)    Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

§ 4  Anlage des Stiftungsvermögens
(1)    Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen.
(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Stiftungsvorstand
(1)    Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus 2-5 Personen besteht. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(2)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall seiner Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
(3)    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
(4)    Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5)    Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollen sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.
(6)    Soweit die Vorstandsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sind, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwands-entschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 zulässig.
(7)    Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
(8)    Der Stifter ist grundsätzlich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Einzelne Vorstandsmitglieder können mit einstimmigem Vorstandsbeschluss ebenfalls für bestimmte Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 6  Aufgaben des Vorstandes
(1)    Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2)    Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen. Auch die Beauftragung von Steuerberatern und Rechtsanwälten zur Unterstützung des Vorstandes ist zulässig.
(3)    Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Ab einem Stiftungsvermögen von EUR 1,5 Mio. bzw. nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand ab Euro 1 Mio. wird die Abrechnung von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft; die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

§ 7  Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

§ 8  Beschlussfassung des Vorstandes
(1)    Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens 2 seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2)    Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(3)    Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 9  Vorstandssitzungen
(1)    Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens 1 Mitglied muss der Vorstand einberufen werden.
(2)    Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände ein-berufen.

§ 10  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand einstimmig. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 12  Auflösung
(1)    Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Stiftung zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Entwicklungszusammenarbeit; wenn möglich der unter § 2 Abs. 1 a) und b) beschriebenen Stiftungszwecke.
(3)    Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13  Aufsicht und Inkrafttreten
(1)    Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2)    Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

(in Kraft getreten am 19.12.2012)